Begünstigung für Dienstfahrrad ausgebaut

In neuen gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Regeln zur Vorteilsbewertung bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädernr überarbeitet. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sinkt demnach ab dem 01.01.20 weiter.

Die Steuerbefreiung für Dienstfahrräder war ursprünglich auf drei Jahre befristet und sollte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Mit dem „Jahressteuergesetz 2019" (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung bis Ende 2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 S. 7 EStG).

Mit Erlassen vom 09.01.20 haben die obersten Finanzbehörden nun die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung weiter abgesenkt. Die Details im Überblick: Überarbeitet haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zum Ansatz einer reduzierten Bemessungsgrundlage: Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.18 und vor dem 01.01.22 überlässt.
In den neuen Erlassen ist nun geregelt, dass nur noch im Kalenderjahr 2019 eine Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung vorzunehmen ist und ab dem 01.01.20 ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde gelegt wird (zur 1%-Regelung).

Nicht nur Arbeitnehmer, auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren von der vorteilhaften Dienstrad-Versteuerung.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer das Rad anschafft und es zur Verfügung stellt, dann ist von ihm allerdings der geldwerte Vorteil zu versteuern und zu tragen.




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