Rechtsprechung interpretiert Corona-Verbote
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat heute, am 12.06.20, festgestellt, dass die 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dem Betrieb eines Innenschwimmbeckens, einer Sauna im Innenbereich sowie einer Sauna im Außenbereich eines Hotels nicht entgegensteht.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, weil sie eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus als nicht erforderlich angesehen hat. Zwar sei die Corona-Pandemie noch keinesfalls überstanden. Allerdings hätte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch weniger einschneidende Schutz- und Hygienemaßnahmen geeignet seien, um das mit dem Betrieb von Wellnesseinrichtungen verbundene Infektionsrisiko einzudämmen. Außerdem verstoße die für Saunas und Innenschwimmbecken grundsätzlich geltende vollständige Betriebsuntersagung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Vergleich zu anderen geöffneten Einrichtungen wohne derartigen Wellnesseinrichtungen kein Infektionsrisiko inne, das auch bei Anwendung umfassender Schutz- und Hygienemaßnahmen eine Öffnung gänzlich ausschließe, so das Gericht.
„Wir begrüßen den Beschluss des Regensburger Verwaltungsgerichts“, so Dr. Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern, „er gibt unserer Argumentation recht, weswegen wir fordern, dass die Bayerische Staatsregierung flexibel und schnell handelt, um eine Klagewelle zu verhindern und weiteren Schaden von der Branche abzuwenden“.
Hintergrund ist, dass Hotels Wellness- und Spabereiche mit Saunen und Indoorpools nicht nutzen können und damit in ihrer Gewerbefreiheit ungebührlich eingeschränkt sind.
Geppert verweist auf einen für die Branche zusätzlich sehr wichtigen Aspekt: „Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem Beschluss fesgehalten, dass ein Verbot, Gruppenreservierungen entgegenzunehmen, nicht gerechtfertigt sei. Laut Gericht habe das Rahmenkonzept lediglich die Funktion einer Empfehlung oder Handreichung. Der Hotelier hätte im Einzelfall anhand seines Schutz- und Hygienekonzeptes zu prüfen, ob die Annahme einer Gruppenreservierung möglich sei oder nicht.
Nun bleibt abzuwarten, ob die Landesregierung, die sich wieder am 15.06.20 mit den Restriktionen beschäftigt, die sie wegen Covid-19 erlassen hat, auf die Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichts reagiert.
Kommentare
Kommentar hinzufügen