Coronahilfen und kein Ende

Das OVG Münster hat entschieden, dass die Gewährung von Coronahilfen gegen EU-Beihilferecht verstoßen kann, wenn die bewilligte Summe deutlich über dem zur Liquiditätssicherung erforderlichen liegt.

Die Entscheidung (OVG Münster, Urteil v 25.08.25, 4 A 1555/23) hat weitreichende Folgen für Unternehmen Es drohen neue Rückforderungen.

Der Fall: Ein selbstständiger Gewerbetreibender hatte seit 2013 ein Gewerbe in der Eventorganisation betrieben. Seine Tätigkeit bestand im Vertrieb von Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen und Kulturveranstaltungen. Er kaufte diese Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein und verkaufte sie an Endkunden weiter.

Als im Herbst 2020 Bund und Länder im Beschluss vom 28.10.20 weitreichende Schließungen beschlossen, beantragte der Kläger November- und Dezemberhilfe. Er gab an, indirekt betroffen zu sein, also mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zu erzielen. Später erklärte er, er sei sogar direkt betroffen, weil er seinen Betrieb habe einstellen müssen. Nach dem Urteil des OVG müssen die Hilfen zurückgezahlt werden.

Haufe hat den Fall zum Anlass genommen, sich mit der Problematik intensiv auseinander zusetzten, nicht zuletzt, weil sich das Gericht bei dem Urteil auch auf EU-Beihilferecht beruft und voraussetzt dass Unternehmen und deren Berater damit vertraut sein sollten, was natürlich nicht der Fall ist. Lesen Sie den ganzen Betrag einschließlich Kommentierung hier