HRS gibt dem Druck des Marktes ein wenig nach
Drei neuraligsche Punkte wurden entschärft.
1.Die Klausel, die sich in den AGB auf Verfügbarkeit beziehen, wird jetzt so interpretiert, daß Hoteliers auch ausschließlich über eigene Vertriebskanäle verkaufen können, wenn es die Nachfrage gebietet. Es wird allerdings erwartet, daß Zimmer zu den gleichen Konditionen auf HRS angeboten werden, wenn neben dem Eigenvertrieb auf anderen Vertriebskanälen Zimmer verfügbar sind. Eine „Last Room Availabilty“ verlangt HRS nicht.
2.Die Bestpreis-Klause soll so gehandhabt werden, daß über HRS keine anderen Zimmerpreise angeboten werden, als über konkurrierende Buchungskanäle. Die Durchsetzung ist allerdings ausgesetzt, seit es eine Abmahnung des Kartellamts gibt und das Oberlandesgericht Düsseldorf sie untersagt hat.
3.Bei Bestandskunden mit denen in der Vergangenheit zuverlässig und reibungslos zusammengearbeitet wurde, wird weiterhin eine Überweisung der Kommission akzeptiert.
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