Sofortmeldepflicht: Es gibt keine Ausreden

Für die Branchen der Fleischwirtschaft, des Gast- und des Schaustellergewerbes gilt bekanntlich die Sofortmeldepflicht bei den Sozialversicherungen, d.h. jeder Beschäftigte muß bei Arbeitsantritt bereits gemeldet sein. Darauf macht die BGN aufmerksam. Wer dem nicht folgt, setzt sich der Gefahr aus, Schwarzarbeit zu ermöglichen, was u.a. Betrug an den Sozialkassen ist. Wichtig auch: Hat ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall, muß die Berufsgenossenschaft trotzdem zahlen und wird anschließend sich das Geld vom Unternehmen zurückholen. Das gilt dann auch für Heilbehandlungskosten und Geldleistungen, die erst in Zukunft anfallen.

Wer Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger nicht abführt, begeht eine Straftat. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. Und weil sich die Sozialversicherungsträger gegenseitig unterrichten, fordern vermutlich auch die Renten- und Krankenversicherung die Nachzahlung unterbliebener Abgaben.
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen läßt und dabei steuer-, sozialversicherungs- oder bestimmte gewerberechtliche Pflichten verletzt. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird bereits vermutet, wenn der Versicherte nicht vor Arbeitsantritt gemeldet wurde. Auf vorsätzliches Verschulden des Unternehmers kommt es dabei nicht an.




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