Booking.com hat die besseren Juristen

Die Rechtsfigur einer „notwendigen Nebenabrede“ haben die Juristen des Buchungsportals Bookig.com gefunden. Ob sie den Terminus dem Vorsitzenden Richter des 1. Kartellsenats beim OLG Düsseldorf ins Ohr flüsterten, ist nicht erwiesen, aber er gebrauchte ihn, und Markus Luthe, der Geschäftsführer des Hotelverbands Deutschland berichtet in einem Blog: Entsprechend verblüfft waren dann auch alle Prozeßbeteiligten und die zahlreichen Medienvertreter, als der Vorsitzende Richter im vollbesetzten Saal A 208 gleich zu Beginn der Verhandlung mitteilte, daß man in Betracht ziehen könne, den prinzipiell illoyalen Hotelpartnern die enge Ratenparität als zumutbare Loyalitätspflicht seitens Booking aufzuerlegen. Das hatte in all den Parallelverfahren in Europa noch keine einzige Kartellbehörde und noch kein einziges Gericht überhaupt erwogen, geschweige denn entschieden. Das hatte sich nicht einmal die Crème de la Crème der von Booking, HRS und Expedia mit dem Vorgang betrauten renommiertesten Anwaltskanzleien getraut, auf den bisher schon tausenden Seiten Prozessunterlagen vorzutragen. Die konnten die unverhoffte Wendung im Verfahren am Mittwoch auch deutlich erkennbar selbst kaum fassen.

Daß Luthe gegen die verordnete Ratenparität ist, weil sie zum Schaden des Hoteliers sei, ist bekannt. Ob das allerdings tatsächlich der Fall ist, ist schwierig zu beweisen. Freipendelnde Preise verschärfen den Wettbewerb, und das ist immer schlecht für die Preise. Und höhere Preise sind für die Hotellerie notwendig. Abgesehen davon machen die Buchungsportale einen guten Job, sonst hätten sie die Marktmacht – und das ist das eigentlich Gefährliche – nicht erlangt. Um die zu begrenzen bedarf es allerdings anderer Mittel.

Sollte der Kartellsenat zu der Auffassung kommen, die Buchungsportale könnten die verordnete Ratenparität anwenden, als „notwendigen Nebenabrede“, was geschieht dann mit den vom Bundeskartellamt in 2014 gegen HRS erlassenen Auflagen? Und könnte HRS Schadenersatz verlangen?




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