Grundrechte gehen vor Interessen der Behörde

Das Berliner Oberverwaltungsgericht hält das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungswidrig.

Anlaß für den Beschluß ist der Streit um Ferienwohnungen in der Hauptstadt. Das OVG hat Karlsruhe eingeschaltet. Das Bundesverfassungsgericht soll sich mit der Frage befassen, ob das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auch rückwirkend gelten darf – also für Ferienwohnungen, die es vor Inkrafttreten der Verordnung gab. Das Oberverwaltungsgericht teilte mit, es halte das Verbot für teilweise verfassungswidrig und habe daher 41 Berufungsverfahren ausgesetzt.
Das „Zweckentfremdnungsverbot“ gilt seit 01.05.14 in Berlin. Seither darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamtes für andere Zwecke genutzt werden. Die 41 Kläger sind Eigentümer oder Mieter von Wohnungen, die schon vor dem Verbot als Domizil für Feriengäste dienten und weiter so genutzt werden sollen.

Das „Zweckentfremdungsverbot“ sei rechtmäßig, wenn es um den Schutz des Wohnraumbestandes gehe, argumentierten die OVG-Richter. Soweit das Gesetz aber angewendet wird für Fälle, die vor dem 01.05.14 liegen werde unverhältnismäßig in die Grundrechte der Eigentümer und Vermieter eingegriffen.

Die besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung rechtfertige es nicht, Eigentümer zu zwingen, gewerblich genutzte Räumlichkeiten wieder als Wohnraum auszuweisen. Die vom Gesetz eingeräumte Übergangsfrist von zwei Jahren für die Vermieter könnte die mit dem Verbot verbundenen Beeinträchtigungen nicht kompensieren.

Ähnlich wie in Berlin ist auch die Administration in München vorgegangen. Insofern dürfte die Entscheidung, zu der Karlsruhe kommt, auch hier von höchstem Interesse sein.




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