Steuereintreibung bei erloschener ltd

Mit den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited (ltd) aus dem britischen Handelsregister befaßt sich ein BMF-Schreiben, welches eins vom 06.01.14 (BStBl I S. 111) ändert.

Tz. 06 wird wie folgt gefaßt: „Zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (BGH, Beschluß vom 22. November 2016 – II ZB 19/15 –). Das Finanzamt kann jedoch gegenüber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen und diese auch an eine weiterhin im Handelsregister eingetragene Person, die aufgrund der Eintragung als für Willenserklärungen und Zustellungen an die Limited empfangsberechtigt gilt, bekannt geben, es sei denn, dem Finanzamt ist bekannt, daß die Empfangsberechtigung bereits erloschen ist (§ 15 i. V. mit § 13e Absatz 2 Sätze 4 und 5 HGB). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist in geeigneten Fällen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden entsprechend § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen.“




Kommentare

Kommentar hinzufügen

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.