Dem Abmahnmißbrauch an den Kragen

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen formaler Bagatellverstöße im Internet haben sich in Zeiten der Digitalisierung zu einem echten Ärgernis nicht nur der Unternehmer in Hotellerie und Gastronomie entwickelt. Zur Eindämmung des Mißbrauchs hat Bundesjustizministerin Katarina Barley nun einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt, damit Abmahnungen nur noch „im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen“ genutzt werden. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßen diese Gesetzesinitiative zur Eindämmung des zunehmenden Abmahnmißbrauchs ausdrücklich, sehen aber Nachbesserungsbedarf.

Die gastgewerblichen Unternehmer sehen sich mit einer zunehmenden Zahl an Abmahnungen wegen ihrer Internetauftritte konfrontiert. Dabei handelt es sich meistens um formale Informations- und Kennzeichnungspflichten im Impressum. Hier liegt die Vermutung nahe, daß das Generieren von Gebühren und Vertragsstrafen bei den Abmahnenden deutlich mehr im Vordergrund steht als die Beendigung erheblicher Wettbewerbsverstöße, so DEHOGA-Präsident Guido Zöllick in einem Rundschreiben der Verbände. „Verständlicherweise kommt gerade bei Gastronomen und Hoteliers Unmut darüber auf, weil Unternehmer in unserer Branche ja nicht im virtuell abstrakten Raum des Internets allein operieren, sondern buchstäblich ‚immobil‘ sind und immer an einem genau bestimmbaren Standort auch rechtlich auffindbar und ‚greifbar‘ sind. Ganz generell darf in den allermeisten Abmahnfällen bereits an der Mitbewerbereigenschaft gezweifelt werden.“

Der IHA-Vorsitzende Otto Lindner: „Wir halten das bewährte System der privaten Rechtsdurchsetzung mittels Abmahnung und Unterlassungsklage für unverzichtbar, aber es muß zukünftig ausgeschlossen werden, daß einzelne Verbände oder Rechtsanwaltskanzleien dieses Instrument weiter mißbrauchen können“, so Lindner und macht deutlich. „Eine Klagebefugnis für Verbände sollte nur noch dann gegeben sein, wenn diese in eine Liste mit zielführenden Voraussetzungen und Pflichten für qualifizierte Wirtschaftsverbände eingetragen sind und diese Liste der Überprüfung durch das Bundesamt der Justiz unterliegen.“

Im Onlinebereich sollte Mitbewerbern bei konkret festzulegenden Informations- und Kennzeichnungspflichten die Abmahnbefugnis generell entzogen und ausschließlich qualifizierten Einrichtungen. z.B. eingetragenen Verbraucherschutzeinrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden überlassen werden. Für alle anderen Fälle sollen Mitbewerber dagegen anspruchsberechtigt bleiben, schlagen die Verbände dem Justizministerium vor.




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