DJH-Beihilfen-Genehmigung zu recht moniert

Der EuGH hat auf Klage von a&o mit Urteil vom 20.06.19 (Az. T-578/17) eine von der Europäischen Kommission erteilte Genehmigung zur staatlichen Förderung der DJH-Jugendherberge „Berlin am Ostkreuz“ durch das Land Berlin für nichtig erklärt.

in der nur 300 m Luftlinie vom a&o-Stammhaus in Berlin-Friedrichshain entfernten Immobilie betreibt das DJH seit Mitte 2016 die Jugendherberge Berlin Ostkreuz. Diese Immobilie mit einer Bruttogeschoßfläche von ungefähr 12.000 qm gehört dem Land Berlin und wurde dem DJH bis mindestens zum 31.12.44 pachtfrei überlassen.

Gegen diese mutmaßliche Beihilfe in Millionenhöhe hatte sich a&o schon 2015 bei der EU-Kommission beschwert. Diese sah aber keinen Anlaß für beihilferechtliche Bedenken gegen das Handeln der Berliner Senatsverwaltung.

Zu Unrecht wie sich nun herausstellte.

Das Urteil gibt der Kommission deutlich zu verstehen, dass ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der mutmaßlichen Beihilfengewährung durch das Land Berlin hätten erkannt werden müssen. Die europäischen Wettbewerbshüter sind nun berufen, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen und die Vorgänge rund um die DJH-Jugendherberge am Berliner Ostkreuz genauer und kritischer unter die Lupe zu nehmen, sagt a&o.




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