Unternehmenssteuer: Anträge auf Stundung

Von den Folgen der ansteckenden Krankheit, die das Coronavirus verursacht, betroffene Unternehmen können nach aktuellem Erlass des Bundesfinanzministeriums bis Ende des Jahres unter Darlegung ihrer Verhältnisse „Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer" stellen.
Das gilt nicht für die Lohnsteuer. Man geht davon aus, dass sie zum Arbeitslohn gehört und keine Unternehmenssteuer ist. Wer löhnt, hat die Steuer und Sozialabgaben abzuführen.

Arbeitgeber können Anträge für die Einkommen- oder Körperschaftssteuer des Unternehmens stellen. Auch eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist möglich, wie aus gleichlautenden Erlassen der Länder vom 19.03.20 hervorgeht.

Ob es nicht doch zu einer Stundungsregelung für die Lohnsteuer kommt, bleibt abzuwarten.




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