Häusliches Arbeitszimmer in der Corona Krise

Arbeitnehmer, die wegen Corona zu Hause arbeiten, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Ein Vollabzug ist allerdings nur möglich, wenn es Mittelpunkt der Tätigkeit ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2.Halbsatz EStG) also der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Geltend gemacht werden die Kosten üblicherweise bei der nächsten Einkommenssteuererklärung.




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