Überbrückungshilfe für Bars, Clubs, Nachtleben

Das große „Corona-Hilfspaket“, auf das sich der Koalitionsausschuss geeinigt hat, und über den die überregionalen Medien ausführlich berichten, in der Regel unter Zustimmung der dafür notwendigen Wirtschaftsexperten, hat auch noch ein paar wichtige Einzelheiten für die Branche, wie im Folgenden zu lesen.

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars Rechnung getragen wird.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend zumachende Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.20 und die Auszahlungsfristen am 30.11.20.
KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, teilt der bayerische Landesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands ihren Mitgliedern mit.

Der Bundesverband hatte zuvor postuliert, dass Gastwirtschaft ohne Kontakt nicht möglich sei.

Da helfen auch keine Mehrwertsteuerermäßigungen etwas, wenn sie auf wenige Monate befristet sind. Ehe das beim Kunden ankommt, ist die Zeit schon wieder um. Soweit es sich um Geschäftskunden handelt, kommt es überhaupt nicht an.




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