Mehrwertsteuer nach dem 1. Juli

Morgen, am 01.07.20, tritt das Corona-Steuerhilfegesetz inkraft, das für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen, besondere Aufmerksamkeit erfordert.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.

Die Anpassungsfragen bei der Änderung des Steuersatzes sind von einer Vielzahl von Einzelfällen geprägt. Dabei sind neben der Berücksichtigung von systematischen Grundsätzen auch Vereinfachungsregelungen zu beachten, die die Finanzverwaltung regelmäßig im Zusammenhang mit Steuersatzänderungen angewendet hat. Das ist bisher noch nicht erfolgt, selbst eine so simple Anfrage, wie denn das Frühstück nach dem 01.07.20 zu besteuern sei, ist nicht beantwortet, wie der bayerische Landesverband des DEHOGA seinen Mitgliedern bedauernd mitteilt..

Auf jeden Fall entsteht hoher Beratungsbedarf und Fehler können katastrophale Folgen haben. Das Finanzamt kennt keine mildernde Umstände.




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