Keine familiären Hotelübernachtungen

Der bayerische Landesverband im DEHOGA hat das Gesundheitsamt im München gefragt, ob Hotels Familienangehörigen Übernachtungen anbieten können, die über Weihnachten Verwandte besuchen. Aus dem Gesundheitsministerium kam diese Antwort auf die Frage: Nach Paragraf 14 Abs. 1 Satz 1 der 8. und auch der 9. BayIfSMV dürfen gewerbliche Unterkünfte nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Glaubhaft notwendige Zwecke können auch notwendige und in ihrer Natur unaufschiebbare familiäre Zwecke wie die Teilnahme an Beerdigungen im engen Familienkreis oder die notwendige Sorge für einen pflege- oder sonst hilfebedürftigen Angehörigen sein. Die bloße Absicht, Verwandte oder Freunde besuchen zu wollen, stellt jedoch keinen notwendigen und unaufschiebbaren Zweck dar und führt daher nicht zur Zulässigkeit einer Beherbergung.




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