booking.com scheitert endgültig

Erleichterung für Hotellerie in Deutschland. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes untersagt booking.com in den Verträgen mit den Hotels, auf Bestpreisklauseln zu bestehen. Das war bei den „weiten“ schon zuvor. Nun wurden auch „enge“ untersagt.

Wie der Hotelverband Deutschland (IHA) mitteilt, scheitert Booking.com mit einer Beschwerde. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auch die „engen“ Bestpreisklauseln des Buchungsportals Booking.com als unvereinbar mit dem Kartellrecht erklärt und das gegenteilige Urteil des 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 4. Juni 2019 aufgehoben. Damit wurde die Beschwerde des Hotelbuchungsportals mit Firmensitz in Amsterdam gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen engen wie weiten Bestpreisklauseln endgültig abgewiesen. „Der BGH bringt den Marktteilnehmern in Deutschland nun endlich Rechtssicherheit und ermöglicht faireren Wettbewerb in der Online-Distribution“, begrüßt Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), die höchstrichterliche Entscheidung.

Der Hotelverband hatte mit einer entsprechenden Anzeige im Herbst 2013 das Kartellamtsverfahren gegen booking.com ausgelöst. Mit einer Abstellungsverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Bundeskartellamt dem Buchungsportal die weitere Verwendung von Best-Preis-Klauseln untersagt – und zwar sowohl in Form der „weiten“ Ratenparität (keine günstigeren Raten auf irgendeinem anderen Buchungskanal) als auch in Form der „engen“ Ratenparität (keine günstigeren Raten auf der hoteleigenen Website). Das Bundeskartellamt hatte als erste Wettbewerbsbehörde weltweit die von booking.com seit Sommer 2015 verwendeten engen Paritätsklauseln als kartellrechtswidrig eingestuft.

Der Ausgang der von booking.com gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes eingereichten Beschwerde ist in Europa mit Spannung erwartet worden. „Wir sind zuversichtlich, dass die BGH-Entscheidung auch für andere anhängige Kartellverfahren gegen Buchungsportale in Deutschland und in ganz Europa richtungsweisend sein werden. Es dürfte spätestens nach dem heutigen Urteil allen Beteiligten klar sein, dass enge wie weite Meistbegünstigungsklauseln generell aus dem Geschäftsverkehr zu verbannen sind und den Wettbewerb in der immer wichtiger werdenden Online-Distribution nicht länger beschränken dürfen“, ordnet Markus Luthe, Gechäftsführer des Hotelverbands, die internationale Bedeutung des Urteils ein.




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