Kassensicherung modifiziert

Der Bundestag hat der vom Finanzministerium vorgelegten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung zugestimmt. Betroffen sind Regelungen zu Taxametern, Kassenautomaten, und Mindestangaben für Belege.

Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung wird festgelegt, dass künftig EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seien technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass in §§ 6a und 6b KassenSichV die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden.

Durch eine weitergehende Änderung in § 1 KassenSichV werden Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen. Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen werden.

In § 6 KassenSichV werden für den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist, als zusätzliche Mindestangaben der Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV und der fortlaufende Zähler festgelegt. Diese zusätzlichen Angaben sollen eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen ermöglichen.

Hier geht es zum Wortlaut der Verordnung: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/290/1929085.pdf
(zuerst erschienen in NFh Nr. 5/21)




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