Freiheit & Eigenverantwortung mit Sicherheit

In Bayern gewinnen Freiheit und Eigenverantwortung wieder an Bedeutung. Das ist das Ergebnis einer Kabinettssitzung, über die der bayerische Landesverband im Deutschen Hotel-und Gaststättenverband seinen Mitgliedern berichtet. Wir dürfen zitieren.

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung vom 06. 10.21 (morgiger Mittwoch) in folgenden Punkten geändert:

a) Es werden erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus).

Dafür gelten folgende Regelungen:
• 2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Es gibt keinen staatlichen Zwang.
Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt. Also (Beispiele): Sportstätten, Theater, Opern, Kinos, Museen, Tagungen, Kongress, Bibliotheken, Musikschulen u. v. m.
Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden aufgehoben.

• Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.).
Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert. Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt.

b) In der Gastronomie werden Tanz und Musik mit den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können deshalb nur mit PCR-Test teilnehmen.

c) Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig.




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