Vorsteuer: EuGH verwirft Usance

Das FG Hamburg hat dem EuGH die Frage vorgelegt, wann der Vorsteueranspruch bei Leistung durch einen Istversteuerer entsteht.
Vor dem FG Hamburg wurde die Frage verhandelt, ob der Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Entrichtung des Entgelts entsteht, wenn der Leistungserbringer ein Ist-Versteuerer nach § 20 UStG ist, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Der Leistungsempfänger kann nach deutscher Regelungslage den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Leistung erbracht ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist und ob das Entgelt bereits gezahlt wurde. Der Leistungsempfänger kann also die Vorsteuer abziehen, obwohl die Leistung noch nicht bezahlt wurde. Das FG Hamburg stellt fest, dass diese für den Steuerpflichtigen günstige – und auch missbrauchsanfällige - Regelung dem Unionsrecht widersprechen könnte.

Art. 167 MwStSysRL sieht vor, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht; Ausnahmen für Leistungen von Ist-Versteuerern sind nicht vorgesehen. Deshalb hat das FG Hamburg die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht nun dem EuGH im Wege des Vorabersuchens vorgelegt (Az. des EuGH C-9/20).

Der EuGH hat die jahrelange deutsche Praxis verworfen, dass der Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung möglich ist, auch wenn der Leistende als Istversteuerer sein Entgelt noch nicht erhalten hat und damit seine Ausgangssteuer noch nicht entstanden ist, meldet die Haufe Online Redaktion.

Was sich daraus für Konsequenzen ergeben ist natürlich völlig offen




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