Corona-Arbeitsschutzverordnung entfällt

Seit eine Pandemie ausgerufen wurde, müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Den rechtlichen Rahmen hierfür bildeten bisher die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Am 25. Mai 2022 traten beide, Verordnung und Regel, außerkraft, obwohl die täglich gemeldeten Infektionszahlen zur Zeit weitaus höher sind als zur gleichen Zeit in 2021.

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebern deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, sagt die BGN, auch im Hinblick auf Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen.
Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen und die Beratung durch die BGN (https://www.bgn.de/corona).

Entwarnung gibt die BGN nicht, wohl im Einklang mit anderen Kassandras.




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