Dienstwagen auch während der Freistellung

Der Dienstwagen eines freigestellten Arbeitnehmer kann von ihm weiter genutzt werden, hat das Arbeitsgericht Marburg entschieden. Dem klagenden Arbeitnehmer war ein Dienstwagen auch für private Fahrten sowie eine Tankkarte überlassen worden. Der Mann sollte nur die Betriebskosten bei Urlaubsfahrten übernehmen. Nachdem der Arbeitgeber ihn freigestellt hatte, sollte der Arbeitnehmer die Kosten, die mit dem Halten und dem Betrieb des Autos verbunden waren, mittragen. Dies betraf z.B. die Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer gerichtlich und bekam recht. (Urteil v. 22.08.07, 1 Ca 179/07).




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