Was geschieht, wenn eine Limited amtlich gelöscht wird?

Zu den Folgen der Löschung einer britischen Limited hat sich die OFD Hannover geäußert. Dabei geht es um Firmen mit Verwaltungssitz in Deutschland, die im britischen Handelsregister gelöscht werden (OFD Hannover, Verfügung v. 03.07.09, S 2700 – 5 – StO 241/244). Nach britischem Recht kann die Registerbehörde („Companies House“) eine Limited löschen, wenn die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dies wird z.B vermutet, wenn sie ihre Pflichten zur Publizität oder zur Zahlung von Gebühren verletzt.
Erfolgt die Löschung, ist die Gesellschaft nach britischem Recht aufgelöst und verliert ihre Rechtsfähigkeit. Die im Vereinigten Königreich befindlichen Vermögensgegenstände gehen zu Zeitpunkt der Löschung auf die britische Krone über. Als Steuersubjekt besteht die Gesellschaft fort, solange noch steuerliche Pflichten zu erfüllen sind.
Die in Deutschland befindlichen Vermögensgegenstände werden einer sog. Restgesellschaft zugeordnet. Deren steuerliche Beurteilung hängt davon ab, ob die Gesellschaft mit der Löschung beendet wird oder ihre Tätigkeit fortführt.
Wird die Restgesellschaft nach der Löschung beendet, gilt weiterhin das Gesellschaftsstatut des Gründungsstaats, d. h. sie wird weiterhin als Kapitalgesellschaft behandelt. Die Restgesellschaft wird grundsätzlich weiterhin von ihren bisherigen Organen vertreten. War jedoch eine Pflichtverletzung ursächlich für die Löschung im britischen Handelsregister, sind die Handlungen der bisherigen Vertretungsorgane für die Restgesellschaft wirkungslos. In diesem Fall muß für die Vertretung der Restgesellschaft ein Nachtragsliquidator bestellt werden (§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG). Umsatzsteuerlich ergibt sich keine Auswirkung. Die Zuständigkeit für die Restgesellschaft verbleibt beim bisherigen Finanzamt.
Wenn die Restgesellschaft in Deutschland weiterhin tätig ist, geht man davon aus, daß sich die Gesellschafter über die Liquidation hinaus zu einem neuen Zweck zusammengeschlossen haben. Dieser Zusammenschluß wird nach deutschem Recht wie ein Personenunternehmen (OHG/GbR oder Einzelunternehmen) behandelt. Das inländische Vermögen der gelöschten Limited geht mit der Löschung auf die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen über. Durch diese sog. Sachauskehrung der inländischen Vermögensgegenstände kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Bei den Anteilseignern führt die vGA zu Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und zur Einlage in das Betriebsvermögen des neuen Personenunternehmens. Umsatzsteuerlich liegt eine nicht steuerbare unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vor.
Tip: Die Verfügung der OFD Hannover soll bis zur Veröffentlichung einer bundeseinheitlichen Regelung Anwendung finden.
(Quelle Haufe Steuer News, 09/09)




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