Wie der Fiskus den Unternehmer straft
Eine Verschlechterung der Bilanzkennzahlen reduziert die Bonität des Unternehmens. Ursache hierfür konnte schon immer eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens sein. Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ergibt sich dieser Effekt jedoch schon daraus, daß Pensionsrückstellungen nicht mehr mit dem steuerrechtlichen § 6a-EStG-Wert, sondern mit dem - im Einzelfall um 20 bis 25% höheren - handelsrechtlichen Teilwert anzusetzen sind. Dies gilt auch für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF).
Diese Problematik wird sich spätestens 2011 bei vielen mittelständischen Unternehmen zeigen, die ihren Abschluß 2010 nach BilMoG aufzustellen haben. Als Lösungsversuch verzichten Geschäftsführer auf den zukünftig zu erdienenden Teil der Pensionszusage, um die Bilanzkennzahlen des eigenen Unternehmens zu verbessern. Die bis zu diesem Zeitpunkt gebildete Pensionsrückstellung erhöht sich dann nicht mehr.
Dieses seit Jahrzehnten praktizierte Verfahren wurde bislang stets als steuerneutral anerkannt. Nunmehr vertritt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlaß vom 17.12.09 (Az. S 2743-10-V B4) die Auffassung, daß ein Geschäftsführer nicht isoliert auf zukünftig zu erdienende Pensionsansprüche verzichten kann. Vielmehr stelle dies einen anteiligen Verzicht auf die gesamte Pension dar. Der Wiederbeschaffungswert der Zusage fließe sofort im Zeitpunkt des Verzichts zu und sei in vollem Umfang steuerpflichtig. Zwar erhalte der geschäftsführende Gesellschafter tatsächlich von der GmbH kein Geld. In Höhe des Verzichts sei dem Arbeitnehmer jedoch Arbeitslohn zugeflossen, der sogleich wieder als Einlage in die GmbH zurückgeführt worden sei. Nach dieser Auffassung muß also auf diesen fiktiven Arbeitslohn Steuer in u.U. beträchtlicher Höhe gezahlt werden und zwar privat.
Diese Auffassung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist rechtlich zweifelhaft, sie wäre auch wirtschaftlich für die betroffenen GmbH katastrophal. Rechtliche Bedenken ergeben sich zunächst daraus, daß Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit erst dann besteuert werden dürfen, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen sind. Dies entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das ist aber hier nicht der Fall. Außerdem ist - jedenfalls nach der weitaus vorherrschenden Meinung - ein solcher Verzicht kein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach den Hinweisen zu Abschnitt 40 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (H 40 KStH 2008) führt der Verzicht auf eine Penionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalles nur insoweit zu einer verdeckten Einlage, als der Verzicht auf den bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteil des Versorgungsanspruchs entfällt. Im Übrigen erhält der Fiskus die ihm zustehenden Unternehmensteuern durch die Besteuerung der künftig zu unterlassenden Zuführungen zu der Pensionsrückstellung, weil das steuerpflichtige Einkommen dadurch nicht reduziert wird.
Obwohl dem Fiskus kein Nachteil entsteht, müßten, damit die GmbH kreditfähig bleibt, aus dem Privatvermögen beträchtliche Summen aufgewendet werden. Dieses ist wirtschaftlich schlicht widersinnig, manchmal auch unmöglich.
DIHK und IHKs haben daher die Finanzministerien von Bund und Ländern eindringlich gebeten, in einem BMF-Schreiben oder einem koordinierten Ländererlaß die jahrzehntelange, bis vor kurzen völlig unstreitige Rechtsauffassung festzuschreiben.
Quelle: Steuerinfo des Deutschen Industrie- und Handelskammertags
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