Zur einkommensteuerrechtlichen

Behandlung von Fernseh-Preisgeldern hat das BMF ein Rundschreiben veröffentlicht und dabei Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 28.11.07 (IX R 39/06) gezogen. Das Rundschreiben, das die Geschäftsnr. IV C 3 - S 2257/08/10001 trägt, leitet die Finanzverwaltung an, Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.
Kriterium für die Steuerbarkeit ist, daß der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sprechen für ein solches zur Steuerbarkeit führendes gegenseitiges Leistungsverhältnis folgende Anhaltspunkte:
• Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.
• Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen
Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.
• Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muß hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.
• Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.
Liegen allerdings keine der vorstehenden Anhaltspunkte vor, bleibt es auch bei im Rahmen von Fernsehsendungen gewonnenen Geldern bei nicht steuerbaren Einnahmen.




Kommentare

Kommentar hinzufügen

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.