Wenn der Fiskus zugreift

Hinzurechnungen bei Weitervermietung sind rechtens, zumindests vorläufig. Seit 2008 sind für die Ermittlung des Gewerbeertrages u.a. die im Gewinn als Aufwand enthaltenen Mieten für Immobilien zu 16,25% (ab 2010: 12,5%) hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG). Der bei der Gewerbesteuer zu versteuernde Gewinn ist dadurch höher als der tatsächliche Gewinn.
Im vom FG Köln entschiedenen Fall erbrachte die Klägerin Vermietungsleistungen. Die vermieteten Immobilien standen jedoch nicht in ihrem Eigentum, sondern waren angemietet. Somit lag ein Fall der Weitervermietung vor. Dem zu versteuernden Gewinn wurden 16,25% der Mietaufwendungen hinzugerechnet. Der Gewerbesteuermeßbetrag der Klägerin erhöhte sich dadurch um 200%. Hiergegen machte die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken geltend, da es sich um einen Fall der Substanzbesteuerung handelt.
Das FG Köln gab der Klage nicht statt. Der Wortlaut des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erfasse auch den Fall der Weitervermietung. Darüber hinaus liege - wie von der Klägerin vorgebracht - kein Fall der Überlassung eines immateriellen Wirtschaftsgutes vor.
Es läge aber auch kein Verfassungsverstoß vor, so das FG Köln, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz (GG) nicht in Betracht kam. Die Norm widerspräche nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Es handele sich bei § 8 Nr. 1 GewStG um steuerliche Abzugsverbote, die gesetzestechnisch lediglich als Hinzurechnungen ausgestaltet sind. Begründet werden die Abzugsverbote mit dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. Dabei geht das FG auch davon aus, daß die Hinzurechnungen zu einer Substanzbesteuerung führen können.
Das FG sieht in einer Substanzbesteuerung jedoch keinen ungerechtfertigten Grundgesetzeingriff; der Objektsteuercharakter rechtfertige dies.
Eine Objektsteuer besteuere losgelöst vom Rechtsträger des Unternehmens und dessen Leistungsfähigkeit. Auch eine Gewerbesteuerbelastung von etwa 71,5%, die bei der Klägerin vorlag, wäre gerechtfertigt, da die im Einkommenssteuerrecht geltenden Grundsätze - wie z.B. das Leistungsfähigkeitsprinzip - nicht greifen würden.
Fazit: Das FG Köln hielt sich in seiner Entscheidung am Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer fest, obwohl diese Steuer weitestgehend als Ertragssteuer ausgestaltet ist. Gegen das Urteil wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Möglicherweise dringen mit dem Rechtsmittel die verfassungsrechtlichen Argumente durch.
Quelle: Steuerinfo DIHK




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