Verbotenes Glücksspiel oder nicht?

Die Frage sollte jetzt vom VGH Mannheim entschieden werden. Im zu verhandelnden Fall hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung des Spiels im Internet untersagt.

Veranstaltet wurde ein Spiel, bei dem Teilnehmer fiktive Mannschaften aus Spielern zusammenstellen, die in der Bundesliga sind. Wer das beste Team auflaufen ließ, erhielt beträchtiche Prämien, die von Sponsoren gestiftet wurden. Wie das Gericht ausführte, kam es bei der Beurteilung wesentlich darauf an, ob aus dem Teilnehmer-Entgelt die Gewinne bezahlt werden oder nicht. Das war hier offensichtlich nicht der Fall, weshalb die Untersgung aufgehoben wurde (VGH Mannheim vom 23.05.12, Az.: 6 S 389/11).

Da das Gericht die Erlaubnispflicht des Spiels bereits an der Frage des Einsatzes scheitern ließ, mußte keine Entscheidung über die Abgrenzung zwischen einem Glücks- und einem Geschicklichkeitsspiel getroffen werden. Erlaubnispflichtig (ansonsten verboten) sind Spiele immer, wenn der Einsatz an die Spieler ausgeschüttet wird, wenn aus den Einsätzen ein „Pott“ gebildet wird. Ob hierfür eine Erlaubnis erforderlich ist und die Veranstaltung und Teilnahme unter Umständen strafbar ist, hängt maßgeblich an der Auswahl der Teilnehmer und davon ab, ob das Spiel „öffentlich“ veranstaltet wird.

Das Urteil ist deshalb überraschend, da mehrere andere deutsche Verwaltungsgerichte ähnliche Fälle anders entschieden hatten. Der VGH Mannheim hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.




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