Fahrerflucht verursacht Kollateralschaden

Um es vorweg zu sagen: Die Versicherung brauchte nicht zu zahlen.
Im zu verhandelnden Fall hatte die Klägerin ihr Fahrzeug vor einer Apotheke geparkt. Dort wurde sie von einer weiteren Kundin darauf hingewiesen, daß ein anderes Fahrzeug das soeben geparkte beschädigt habe und dabei sei, sich fluchtartig vom Unfallort zu entfernen. Darauf drehte die Klägerin sich ruckartig um und erlitt zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brustwirbelsäule. Hierfür verlangte sie Schmerzensgeld von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.

Das erstinstanzlich mit der Sache befaßte LG kam im Rahmen der Kausalitätsprüfung zunächst zu dem Ergebnis, daß der Verkehrsunfall und die anschließende Unfallflucht des Unfallverursachers ursächlich für die ruckartige Bewegung der Klägerin war und damit auch kausal zu den Bandscheibenvorfällen geführt habe.
• Dennoch realisierte sich nach Auffassung der Richter in dieser ruckartigen Bewegung kein typisches unfallbedingtes Risiko.
• Es sei nicht Zweck der straßenrechtlichen Normen, eine Ersatzpflicht für Schäden dieser Art zu statuieren.
• Der durch die ruckartige Bewegung entstandene Schaden falle nicht mehr unter den Schutzbereich der straßenverkehrsrechtlichen Schadensersatznormen.

Das LG wies den Schmerzensgeldanspruch daher komplett ab.
Hätte die Klägerin den Unfallflüchtigen verfolgt – so die Richter - und hierbei einen Bandscheibenvorfall erlitten, so wäre dieser Schaden vom Schutzbereich der straßenverkehrsrechtlichen Normen erfaßt worden. In diesem Fall hätte ein adäquater Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen bestanden. Bandscheibenvorfälle durch ruckartiges Umdrehen seien aber so losgelöst vom eigentlichen Unfallgeschehen, daß sie von den straßenverkehrsrechtlichen Ersatzpflichten des Schädigers nicht mehr erfaßt würden. Bandscheibenvorfälle durch ruckartige Bewegungen könnten in den verschiedensten Situationen entstehen und seien damit Teil des allgemeinen Lebensrisikos.

Die OLG-Richter maßen daher der von der Klägerin eingelegten Berufung keinerlei Erfolgsaussichten zu. Durch einen entsprechenden Hinweisbeschluß bekundete das Gericht daher die Absicht, die Berufung zurückzuweisen und legte der Klägerin nahe, die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückzunehmen (OLG Stuttgart, Beschluß v. 07.08.12, 13 U 78/12).
Quelle: Haufe online Redaktion




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