Verluste begrenzen

Verluste entstehen
gelegentlich auch aus der Urlaubskasse – oder der der Geschäftsreise. Sie können steuerwirksam eingesetzt werden. Angesichts des aktuellen Eurokurses fallen regelmäßig Verluste an, wenn das eingewechselte Urlaubsgeld nach Beendigung der Reise wieder in die Gemeinschaftswährung umgetauscht wird.
Aus € 10 000 bei Urlaubsbeginn können leicht € 9 685 werden. Diese Differenz läßt sich als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG geltend machen. Hinzu kommen noch Bankspesen beim An- und Verkauf. Ähnliche oder sogar noch höhere Verluste können die türkische Lira oder andere Schwachwährungen im Vergleich zum Euro liefern, und dies innerhalb kürzester Zeit.
Grundlage dieser steuerlichen Verrechnungsoption ist die Rechtsprechung des BFH, wonach ein Fremdwährungsguthaben als selbständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein kann (BFH, Urteil v. 02.05.00, IX R 73/98, BStBl 2000 II S. 614).
Das gilt gleichermaßen für den Rücktausch einer Devise in Euro als auch den Umtausch dieses Guthabens in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an, so daß ein Spekulationsverlust über die Anlage SO unter Vorlage der Bankbelege problemlos abzugsfähig ist (BMF, Schreiben v. 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl 2004 I S. 1034).
Sollten angesichts der derzeitigen Börsensituation keine Wertpapiergewinne binnen Jahresfrist anfallen, kann das Währungsminus nach 2007 zurückgetragen werden und dort entsprechende Gewinne ausgleichen. Bei einem Aktienplus gelingt dies aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens sogar in zweifacher Höhe.
Sofern keine oder keine vollständige Verrechnung in 2007 oder 2008 erfolgen, wird das Minus über einen Verlustfeststellungsbescheid auf die Folgejahre vorgetragen. Hier ergeben sich dann folgende Möglichkeiten: Der Ausgleich gelingt mit Gewinnen
˙ die im Rahmen des § 23 EStG zeitlich unbegrenzt mit Immobilien oder sonstigen privaten Wirtschaftsgütern wie Edelmetallen oder Antiquitäten anfallen;
˙ aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften, die innerhalb eines Jahres in 2009 realisiert werden;
˙ die unter der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 2 EStG zwischen 2009 und 2013 anfallen.
Es lohnt sich, Bankquittungen über das umgetauschte und nicht verbrauchte Urlaubsgeld aufzubewahren.




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