Internetpranger sind keine echte Hilfe

„Es ist es für mich unverständlich, mit welchen populistischen Forderungen unsere Branche immer wieder konfrontiert wird. Eine Stigmatisierung durch Veröffentlichung im Internet oder einer Ampel an der Tür verbessern nicht den Verbraucherschutz, sondern verwirren die Gäste und kann den Betrieb ruinieren“, sagte der Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands, Ernst Fischer, auf der Jahrespressekonferenz des Bundesverbandes in Berlin.

Veranlaßt durch Gerichtsentscheidungen sind inzwischen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, sowie Rheinland-Pfalz die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen nach § 40 Abs. 1a LFGB auf Internetseiten untersagt. Der Paragraf besagt, daß Verstöße gegen Hygienevorschriften zwingend veröffentlicht werden müssen, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die jeweiligen Obergerichte sind der Meinung, die Norm sei wahrscheinlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, jedenfalls nicht, soweit sie auf Gastrounternehmen angewendet werden.Hauptsacheentscheidungen stehen in einigen Fällen allerdings noch aus.

Die jüngste Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt aus, der Paragraf erlaube seinem Wortlaut zufolge nur eine „Produktwarnung“ und nicht einen Hinweis auf festgestellte Verstöße eines Betriebs gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Wesentlich sei auch, daß die zwingende Pflicht zur Veröffentlichung ohne Ermessensspielraum zu schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht auf Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Betriebsinhabers führe.

Fischer betonte ausdrücklich, dass „Schmuddelbetriebe“ der gesamten Branche schaden. „Keine Frage: Solche Betriebe gehören geschlossen. Denn Hygiene hat in unserer Branche oberste Priorität! Aber wenn Betriebe grundsätzlich ordentlich und sauber arbeiten und es dennoch zu … Beanstandungen kommt, denen dann auch noch in angemessener Zeit abgeholfen wird, darf es nicht sein, daß diese Betriebe im Internet gebrandmarkt werden.“ Der daraus erwachsende Schaden für den Betrieb steht in keinem Verhältnis zum berechtigten Bedürfnis des Konsumenten




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