Erwerbstätigkeit neben dem Studium

Sie ist nicht unbedingt schädlich für das Kindergeld, hat der BFH entschieden.
Der Fall: Der 1979 geborene Sohn (S) des A, der während des ganzen Jahres 2004 studierte, erzielte von Januar bis April 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1 303 und von Mai bis Dezember 2004 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von € 30 631. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 auf, da die Einkünfte und Bezüge des S den Jahresgrenzbetrag von € 7 680 überschritt. A hielt die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum bis einschließlich April 2004 für rechtswidrig, da der Hinzuverdienst des S in diesem Zeitabschnitt unterhalb der maßgebenden Einkommensgrenze gelegen habe. - Das Finanzgericht wies die Klage ab. - Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrte A die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr.1 FGO). S habe in den Monaten Januar bis April 2004 nur geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt; für diese Monate hätte daher Kindergeld gezahlt werden müssen. Erst ab Mai habe S eine Beschäftigung ausgeübt, die zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts ausgereicht habe.
Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei; die Frage sei vielmehr bereits geklärt.
Befindet sich ein volljähriges Kind, das noch nicht das 27. (ab 2007: das 25.) Lebensjahr vollendet hat, während des Kalenderjahres in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG), so ist es während des ganzen Jahres beim Kindergeld zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind neben seinem Studium einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht. Wird in einem solchen Fall allerdings der Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) überschritten und sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate zu gewähren, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind (BFH- Beschluß v. 13.08.07, III S 9/07).
Anders liegt es, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nur in bestimmten Monaten des Kalenderjahres vorliegen. In einem solchen Fall ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag für die Monate ohne Kindergeldanspruch um je 1/12 (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG) mit der Folge, daß die in diesen Kalendermonaten erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz bleiben (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG). BFH-Beschluß v. 31.07.08, III B 64/07; veröffentlicht am 17.09.08. (Quelle: Haufe online Redaktion)




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