Elektrischer Strom – wie den Preisauftrieb bremsen?

Elektrischer Strom ist kostbar geworden. Die mit der Energiewende verbundenen Subventionen werden nämlich nicht – wie bei Subventionen normalerweise üblich – aus den Staatshaushalten bezahlt, sondern von denen, die Strom brauchen. Und die bezahlen immer öfter auch dafür, wenn sie nichts abnehmen. Da das Land und auch die Küsten mit Windrädern zugestellt sind, wird ordentlich Strom produziert, wenn es stürmt. Dann animieren die Netzbetreiber große Verbraucher zum Stromverbrauchen. Diese Industrien bekommen dann Geld dafür, daß sie ihre Produktion anwerfen. Dann passiert es, daß am Spotmarkt für eine Megawattstunde Strom rote € 35,- (oder auch mehr) bezahlt werden, wenn sie nur irgendeiner abnimmt. Die gibt’s dann oben drauf auf den kostenlosen Strom.

Bezahlen müssen, Handel, Dienstleistung und Gewerbe und auch Private wenn die von Windrädern erzeugte Elektrizität nicht abgenommen werden kann, weil es an Leitungen fehlt oder wenn die Windmühlen einfach still gelegt werden. Die Vergütung hierfür wird auch auf den Strompreis umgelegt. Der eigentliche Strompreis ist so nur noch ein – geringer - Bestandteil des Endpreises. Er erhöht sich durch die oben drauf gesattelten Abgaben, z.B. die EEG-Umlage. Doch die ist möglicherweise nicht rechtens, hat sich eine Initiative bescheinigen lassen. Aber saftig ist sie schon.

Der Gesetzgeber geht in einer Mittelfristprognose von einem Börsenstrompreis von 4,0 Cent/ kWh (nominal) aus. Dagegen betrug allein im Jahr 2014 die EEG-Umlage 6,24 Cent/ kWh. Am 15.10.2015 hat die BNetzA die EEG-Umlage für das Jahr 2016 auf 6,354/ kWh festgesetzt. Das bedeutet, daß allein die EEG-Umlage 2016 den von der Bundesregierung geschätzten mittelfristigen Börsenstrompreis von 4,0 Cent/ kWh (nominal) um 156% übersteigt.

Der „echte“ Strompreis für den Haushalt (Erzeugung, Transport und Vertrieb) betrug 1998 etwa 13 Cent/ kWh. Im Jahre 2015 waren es ca. 14,30 Cent/ kWh. Die Differenz zum durchschnittlichen Strompreis 2015 für Haushalte von ca. 29 Cent/ kWh besteht aus Steuern und Abgaben. Während die Steuern und Abgaben im Jahre 1998 bei ca. 4,2 Cent/ kWh lagen, sind sie heute auf mehr als 14,4 Cent/ kWh angestiegen.
Das schreit natürlich laut und deutlich nach einer Korrektur. Denn wenn hier nicht Einhalt geboten wird, ist elektrischer Strom demnächst für den Endverbraucher und den Mittelstand nicht mehr bezahlbar.

EEG garantiert jedem Betreiber eines Windrades, einer Photovoltaikanlage oder eines Biomassekraftwerkes für jede produzierte Kilowattstunde Strom für zwanzig Jahre eine feste Vergütung. Die Umlage summiert sich Jahr für Jahr auf Beträge deutlich jenseits der Grenze von # 20 Mrd., wenn man es einmal in konkreten Zahlen ausdrücken will. Das dies auf die Dauer nicht so weiter geht, sieht auch die Bundesregierung ein, aber auch hier ist es so wie beim Zauberlehrling. Die Geister die man rief, wird man nicht so schnell wieder los.

Eine Korrektur hat sich eine Initiative auf den Fahne geschrieben, die Care-Energy Holding GmbH in Hamburg. Sie will es mit juristischen Mitteln. Sie hat sich ein Gutachten der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität besorgt und das enthält starken Tobak.

Wir dürfen daraus – auszugsweise – zitieren: Funktional handelt es sich bei der EEG-Umlage um eine Gemeinlast, die alle Stromverbraucher und damit praktisch alle betrifft. Im Gegensatz zur Auffassung des BGH handelt es sich bei der EEG-Umlage nicht um eine gesetzliche Preisregelung. Die EEG-Umlage reguliert nicht den Preis auf irgendeinem der Energiemärkte. Sie ist vielmehr der Jahresdurchschnitt der zusätzlichen Kosten, die für die Bereitstellung Erneuerbarer Energien pro kWh anfallen.

Wäre die EEG-Umlage tatsächlich eine Preisfestsetzung für Strom, ganz gleich ob es sich dabei um einen Höchst- oder eine Mindestpreis handeln würde, so wäre diese Preisfestsetzung europarechtswidrig und folglich nichtig, denn seit der Marktöffnung im Jahre 1998 ist der Wettbewerb um den Strompreis in Europa ausdrücklich frei, so steht es in Artt. 119, 120 AEUV.

Die EEG-Umlage, die jährlich einmal durch die Bundesnetzagentur festgelegt wird, ist nur ein Rechnungsposten des Gesamtstrompreises, der das Produkt (Strom) belastet, aber nicht den Endpreis reguliert. Anders als bei einer typischen Preis- und Mengenregulierung schafft die EEG-Umlage überhaupt erst Angebot und Nachfrage, die es ohne den gesetzgeberischen Eingriff nicht gäbe. Der Gesetzgeber gibt also die Art der Produkte (Grün-Strom) und die darauf bezogene Nachfragepflicht gesetzlich vor. Das aber ist keine Preisregelung sondern staatlich initiierter Mittelfluß, der den Markt für Grünstromanlagen entstehen läßt und ihn zugleich auf den Schultern aller Letztverbraucher, d.h. der Allgemeinheit, gegenfinanziert.

Das einzig zulässige Finanzierungsinstrument für einen solchen staatlich gelenkten Mittelfluß ist, wie das Bundesverfassungsgericht vor über 20 Jahren bereits im Kohlepfennigbeschluß festgestellt hat, die Steuer. Trifft diese Analyse zu, so wäre das derzeitige EEG-System verfassungswidrig und müßte in ein steuerfinanziertes System überführt werden. Das Fördersystem müßte außerdem dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen, also für alle Beteiligten und Betroffenen klar, bestimmt und vorhersehbar sein. Diesen Anforderungen genügt das EEG 2014 nicht. Während der Geltungsbereich des EEG (§ 4) Anlagen, die grünen Strom erzeugen, umfaßt, soll sich die EEG-Umlage auch auf Strom beziehen, der außer halb des Geltungsbereichs des EEG (z.B. in Österreich, Tschechien, Frankreich oder Niederlande) erzeugt worden ist.
Das Fazit von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski: Das Bundesverfassungsgericht solle das gesamte EEG-System und Teile daraus mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nichtig erklären (§§ 31 Abs. 2, 78, 95 Abs. 3 BVerfGG).

Das nimmt die Care-Energy Gruppe zum Anlaß, die als nicht rechtens deklarierte EEG für jeden einzuklagen, der das für sinnvoll hält. Dafür muß man nur seine Jahresstromrechnung zur Verfügung stellen, sich mit dem Prozedere einverstanden erklären und schon kommt zurück – falls irgendwann ein Richter mal so entscheidet, die Summe, welche die EEG auf der Stromrechnung ausmacht.
Quelle: NFh Nr. 07/16




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