W-LAN: Weiter kompliziert

Das heutige (15.09.16) Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-484/14 (Tobias McFadden / Sony Music Entertainment Germany GmbH) ist alles andere als ein Durchbruch für risikoloses und unkompliziertes Handhaben öffentlicher W-LAN-Hotspots, sagen Experten. Die obersten europäischen Richter haben zwar wie erwartet die Störerhaftung für rechtswidrig erklärt, doch kann Hotels als Anbietern von drahtlosen Internetzugängen (W-LAN) die Sicherung des Zugangs durch ein Paßwort aufgegeben werden. Damit wird es aller Voraussicht nach bei der gewohnten Prozedur bleiben, daß sich Hotelgäste zuerst registrieren und separate Nutzungsbedingungen anerkennen müssen, sagt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Die Hotellerie – aber auch andere Branchen - hatte sich nach dem im März vorgelegten Gutachten von Generalanwalt Maciej Szpunar eine praxisgerechtere Handhabung erhofft. Auch das im Juni 2016 nach langem Hin und Her novellierte deutsche Telemediengesetzes (TMG) wird in der betrieblichen Praxis keine Erleichterung bringen.

Die Neufassung des TMG stellt zwar auch klar, daß das Haftungsprivileg der großen Telekommunikationsunternehmen auch für Betreiber offener W-LAN-Hotspots in Hotels, Restaurants oder Cafés gilt. Doch wie der Hotelverband Deutschland (IHA) schon seinerzeit kritisierte, schützt es die Unternehmen eben gerade nicht vor Unterlassungsansprüchen und Sicherungsauflagen. „Somit ist der erhoffte Befreiungsschlag ... sowohl durch den deutschen Gesetzgeber, als auch durch das oberste europäische Gericht ausgeblieben. Es wird sich somit in der betrieblichen Handhabung nicht viel ändern können", so Luthe.




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