Keine Studiengebühren an FernUni

Das OVG NRW hat als zweite Instanz Grundgebühren für alle Studierenden an Deutschlands größter Universität, der FernUni in Hagen, verworfen. Mehrere Studierende klagten gegen die Einführung einer Studiengebühr an der FernUni, drei von ihnen bis zum OVG NRW. Einer von ihnen ist Pascal Hesse, Mitglied des Studierendenparlaments und 2013 – bei Einführung der Studiengebühr – Mitglied des Senats für Grüne, Piraten und Linke. Nun wurde seine Auffassung bestätigt.

„Es ist ein großer Erfolg für alle Studierenden, die sich gegen Studiengebühren einsetzen“, betont Hesse, Studierender an der FernUniversität in Hagen und Mitglied im Studierendenparlament. Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr festgestellt, daß die von der FernUniversität von allen Studierenden erhobene Grundgebühr nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig ist.

Der heute 30jährige Essener gehört seit Mitte 2016 nicht mehr dem Senat an, ist jedoch weiterhin Mitglied im Studierendenparlament sowie im Fachschaftsrat Kultur- und Sozialwissenschaften. Als Bundespressesprecher ist er bei der Piratenpartei Deutschland.

Die FernUni, die auch zahlreich von Hotellerie und Gastronomie frequentiert wird, hatte 2013 gegen den Willen der Studierendenvertreter im Senat eine Grundgebühr von monatlich € 50,- pro Semester eingeführt. „Uns war seinerzeit klar: Was mit € 50,- anfängt, kann im nächsten oder übernächsten Semester schnell zu einer Gebühr in Höhe von € 100,-, € 200,- oder gar € 500,- werden. Läßt man einmal zu, daß eine solche Gebühr kommt, werden die Studierenden sie auf lange Sicht nicht mehr los", so Hesse. Seine Mitstreiter und er ärgern sich, daß die SPD in NRW und die Grünen im Landtag sich medienwirksam gegen Studiengebühren ausgesprochen, diese aber an der FernUni nicht verhinderten. Hesse: „Durch die Hintertür sollte eine Studiengebühr eingeführt werden, mit rot-grüner Schützenhilfe an einer ganz normalen staatlichen Universität. Das konnten wir glücklicherweise noch rechtzeitig verhindern!"

Gegen die geforderte Grundgebühr wandten sich die Kläger u. a. mit dem Argument, für diese fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts aus, § 6 Sätze 1 und 2 des Hochschulabgabengesetzes NRW ließen die Erhebung der Grundgebühr nicht zu.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 15 A 1330/15, 15 A 1675/15 und 15 A 2465/15 (I. Instanz: VG Arnsberg ¬11 K 969/14, 11 K 968/14 und 11 K 1375/14)




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