Zahlungen an Betrüger Werbungskosten?
Nach einem BFH-Urteil vom 09.05.17 (IX R 24/16) können auch dann Werbungskosten entstehen, wenn der Steuerpflichtige Zahlungen an einen Makler leistet, der das Geld unterschlägt.
Der Fall: Der Kläger beabsichtigte den Erwerb einer Villa. Ein bereits feststehender Beurkundungstermin wurde aufgehoben, nachdem der Verkäufer der Villa kurzfristig einen höheren Preis verlangte. Im Anschluss an diesen aufgehobenen Notartermin spiegelte ein Immobilienmakler dem Kläger wahrheitswidrig vor, er sei von dem Verkäufer mit der Veräußerung beauftragt worden, der Kläger müsse aber im Hintergrund bleiben und ihm – dem Makler - das Geld in bar übergeben. Der Kläger übergab dem Makler erhebliche Beträge in bar, der Kauf kam jedoch nicht zustande, sondern der Makler unterschlug die Gelder, wofür er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Der Kläger erwarb die Villa letztlich direkt vom Verkäufer und vermietete diese bei teilweiser Eigennutzung. In seiner Einkommensteuererklärung machte er den auf den vermieteten Teil entfallenden Betrugsschaden als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten nicht an. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, das Klageverfahren nur in einem geringen Umfang. Hinsichtlich des Betrugsschadens wurde die Klage abgewiesen.
Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, könnten vorab entstandene Werbungskosten sein, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einkünften bestehe. Dies sei anhand objektiver Umstände zu ermitteln. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei ein Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten dann möglich, sobald sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen habe, durch die Vermietung Einkünfte zu erzielen.
Allerdings müsse das Finanzgericht verschiedene Aspekte des Sachverhalts noch aufklären, so dass keine Entscheidungsreife gegeben sei. Insbesondere müsse das Finanzgericht prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste, dass das Geld an Makler verloren sei, denn hierauf komme es maßgeblich an, um entscheiden zu könne, in welchem Umfang ein Abzug in Betracht komme.
Quelle: NFh Nr.08/17
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