Ansparrücklage dient nicht zur persönlichen Bereicherung

Um solch ein Auto ging es u.a. im Streitfall: Ein Ferrari Enzo

Die Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung von Pkw ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen unangemessen sind.

Der Fall: Eine Anlageberaterin erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen in Höhe von € 100.000 p.a. ohne sonderliche Kosten. Sie beschäftigt keine Mitarbeiter. Im Streitjahr 2014 bildete sie eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. von € 307.000 für die Anschaffung von drei Personenkraftwagen: 1. Limousine, voraussichtliche Anschaffungskosten € 400.000, beanspruchte Ansparabschreibung € 135.000; 2. Sportwagen (Ferrari Enzo), € 450.000, Ansparabschreibung € 135.000; 3. SUV um Preis von € 120.000, Ansparabschreibung € 37.000.

Das FA und ihm folgend das FG lehnten die Ansparabschreibungen für die Limousine und den Sportwagen mit der Begründung ab, die Aufwendungen seien unangemessen.

Die Gewinnminderung durch die Bildung einer Ansparrücklage fällt in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Danach dürfen Betriebsausgaben, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Dass eine Ansparabschreibung eine Aufwendung i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sein kann, zeigt neben der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auch der Sinn der Regelung, der darin liegt, im Wege der Steuerstundung die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Die Norm bezweckt jedoch nicht die Förderung unangemessener Repräsentationsaufwendungen, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Förderzweck der Ansparabschreibung kann daher nicht dazu dienen, unangemessene, die private Sphäre berührende Aufwendungen entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG steuerlich anzuerkennen. Die Ansparabschreibung ist somit keine Spezialregelung, die den allgemeinen Grundsatz des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG verdrängen würde.

Hiervon ausgehend bestätigt der BFH die Würdigung des FG, die Anschaffung der hochpreisigen Limousine und des Sportwagens) sei unangemessen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb neben dem SUV die beiden Luxusfahrzeuge angemessen sein sollten.

BFH, Urteil v. 10.10.17, X R 33/16, veröffentlicht am 17.01.18
Quelle: Neue Fakten hotelintern Nr.01/18




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