Booking.com darf Ratenparität verlangen
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat heute der seit 2015 anhängigen Beschwerde des Buchungsportals Booking.com gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen Meistbegünstigungsklauseln stattgegeben. „Die Entscheidung des Kartellsenats kommt nach dem überraschenden Verlauf der mündlichen Verhandlungen für uns nicht mehr unerwartet, doch sie trifft auf unser gänzliches Unverständnis“, kommentiert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), das richterliche Votum. „Sollte diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf Bestandskraft erlangen, wären die Hotels als mehr oder weniger abhängiger Vertragspartner den kleineren und größeren Gemeinheiten der marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert,“ sagt Lindner.
Mit der heutigen Entscheidung hält das OLG Düsseldorf die umstrittenen engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig, um ein vom Buchungsportal behauptetes Trittbrettfahrerproblem durch illoyale Hotelpartner zu unterbinden. Von dieser schon in der ersten mündlichen Verhandlung im Februar 2017 vorgetragenen rechtstheoretischen Argumentation ließ sich der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf Gericht auch nicht durch zusätzlich eingeholte Studien und Kundenbefragungen abbringen.Aus Sicht der Bundeskartellamts und des Hotelverbandes Deutschland (IHA) als Beigeladener des Verfahrens ist die Beweislage erdrückend, dass Trittbrettfahren kein nennenswertes Phänomen ist, sondern eine reine Schutzbehauptung des Buchungsportals ist.
Der Hotelverband erwartet, daß das Bundeskartellamt gegen den Ausschluss der Rechtsbeschwerde seinerseits Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wird und bis zur höchstrichterlichen Klärung Booking.com die Verwendung von Ratenparitätsklauseln auch in Deutschland weiterhin untersagt bleibt.
Das ist eine Hoffnung.
Schon in der ersten mündlichen Verhandlung in der Causa „Booking ./. Bundeskartellamt“ am 08. 02.17 in Sachen Ratenparitätsklauseln wußte der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf zu verblüffen: Völlig überraschend stellte er das rechtstheoretische Konstrukt einer „notwendigen Nebenabrede“ in den Raum und gab dem Bundeskartellamt zahlreiche Nachermittlungsaufträge auf, die dann auch erledigt wurden. Und von dieser eigenwilligen Linie hat sich der Senat nicht mehr abbringen lassen. Das ist umso erstaunlicher, als er HRS in einem früheren Verfahren untersagte, auf Meistbegünstigungsklauseln zu bestehen, erstmalig am 22.02.12.
Es bleibt abzuwarten, wie HRS darauf reagiert. Das Portal hat immerhin letztlich € 4 Mio. gezahlt, um einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen, in dem behauptet wird, Meistbegünstigungsklauseln seien geschäftsschädigend für Hotels.
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