Bettensteuer überall, nur nicht in Bayern

Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine Abgabe verlangen, für die der Volksmund Bettensteuer sagt. Die örtlichen Abgaben seien mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe heute (17.05.22). Damit wurden Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg abgewiesen.

Auch eine Bettensteuer für berufliche Übernachtungen sei verfassungsgemäß, so dass die Abgaben auch ausgeweitet werden können. Denn bislang müssen nur Privatpersonen zahlen, Geschäftsreisende sind von der Abgabe befreit. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 entschieden. Diese Unterscheidung hielt das Bundesverfassungsgericht aber nicht für nötig.

In der Praxis belastet der Hotelier die Kundschaft mit der Abgabe, deren Höhe in der Regel von den Kommunen festgelegt wird. Die Einnahme ist an das Finanzamt abzuführen, ohne dass der Hotelier seine durch bürokratischen Aufwand entstandenen Kosten geltend machen kann.

Das gilt in ganz Deutschland mit Ausnahme von Bayern. Dort hat der Bayerische Landtag sich 2011 eingehend mit der Problematik der Übernachtungssteuer befasst und mit Beschluss vom 22. Februar 2011 die Einführung neuer kommunaler Steuern auf Übernachtungen in Bayern klar und unmissverständlich abgelehnt. Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Diesbezügliche gemeindliche Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung unter anderem öffentliche Belange, insbesondre volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)).

Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22. März 2012 bestätigt und im Klageverfahren der Landeshauptstadt München entschieden, dass die vom Münchner Stadtrat beschlossene Steuersatzung nicht genehmigungsfähig sei. Nach Auffassung des Gerichts läuft die Erhebung der Übernachtungssteuer der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen 2010 zuwider und beeinträchtigt damit öffentliche Belange.

Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich von der Situation in anderen Bundesländern insofern, als in Bayern die Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Beanstandungsgrund für eine kommunale Steuersatzung darstellt. Darauf macht der bayerische Landesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands aufmerksam.




Kommentare

Kommentar hinzufügen

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.