Pensionszusagen und die möglichen Folgen

Bezieht ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine ihm zugesagte Pension, ohne daß er seine Tätigkeit aufgibt, kann es sich um vGA handeln, hat der BFH festgestellt.
Der Fall: Im Streit ging es um eine im Jahre 1976 gegründete GmbH, deren Geschäftsanteile ursprünglich allein von A, später von einer GmbH & Co. KG gehalten wurden, deren alleiniger Kommanditist A war. Geschäftsführer der GmbH war ebenfalls A (zunächst allein, ab 1998 zusammen mit einer weiteren Person). Streitig waren die steuerlichen Auswirkungen einer dem A erteilten Versorgungszusage. Im Januar 1991 war dem A eine monatliche Invaliditäts- und eine Altersrente in Höhe von jeweils 50 % des zuletzt bezogenen Bruttogehalts zugesagt worden. Das Entstehen der Invaliditätsrente (Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente) sollte von der berufsunfähigkeitsbedingten Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer abhängig sein. Für die Altersrente wurde der Versorgungsfall auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Anstelle der Altersrente konnte A eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung verlangen. - A übte mit der Vollendung seines 65. Lebensjahrs am 09.01.00 das Kapitalwahlrecht aus. Dementsprechend zahlte die GmbH im Februar 2000 den auf den Eintritt des Versorgungsfalls am 09.01.00 gutachterlich mit DM 589 404 ermittelten Barwert der Versorgungsverpflichtung an A aus. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer übte A weiterhin aus. - Die GmbH löste die für die Versorgungsanwartschaft gebildete Pensionsrückstellung in der Bilanz zum 31.03.00 auf. Während die GmbH die Auszahlung und Minderung der passivierten Anwartschaft im Streitjahr (2000) als gewinnneutral behandelte, sah das Finanzamt in der Kapitalabfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Auch der BFH ist der Auffassung, daß die Kapitalabfindung der Altersrente auf den vereinbarten Versorgungsfall – jedenfalls teilweise - als vGA zu beurteilen ist. Die Altersrente solle in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen, regelmäßig also erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen. Unter den gegebenen Umständen sieht der BFH in der Kapitalabfindung eine gesellschaftlich (mit-) veranlaßte vGA insoweit, als bei der Ermittlung des Anwartschaftsbarwerts die fortgezahlten laufenden Gehaltszahlungen unberücksichtigt geblieben sind. Deren Wert müsse noch nach Maßgabe der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Dauer des fortbestehenden Dienstverhältnisses und ggf. schätzweise in Form entsprechender versicherungsmathematischer Abschläge ermittelt werden. Ein weiterer Abschlag könne im Hinblick darauf gerechtfertigt sein, daß trotz der Kapitalabfindung der Altersrente das Dienstverhältnis als Gesellschafter-Ge-schäftsführer – und damit das Invaliditätsrisiko - fortbestehe. – Dem Umstand, daß die Abfindung darüber hinaus - dem Grunde nach - in vollem Umfang als vGA zu behandeln sein könnte, weil dem A in dem Zeitraum zwischen der Erteilung der Pensionszusage im Januar 1991 und dem Versorgungseintritt mit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 09.01.00 zu wenig Zeit verblieben ist, um die Versorgungsanwartschaft aktiv zu erdienen (Erfordernis eines 10jährigen „Erdienenszeitraums“; vgl. BFH, Urteil v. 09.11.05 I R 94/04, BFH/NV 2006, 616), ist der BFH nicht weiter nachgegangen. Denn die Finanzverwaltung ist von diesem Erfordernis zugunsten der GmbH bereits bei der Steuerfestsetzung durch einen entsprechenden Billigkeitserweis (§ 163 AO) abgewichen (BFH, Urteil v. 05.03.08, I R 12/07; veröffentlicht am 14.05.08). Quelle: Haufe Internetportal.




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