Thomas Cook und die Staatshaftung

Nicole Dutschke

Mangelnde Sorgfalt bei der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie ist der Bundesregierung vorzuwerfen. Es wurde – wie Vertreter der Branche sagen – auf Kinkerlitzchen geachtet, nicht aber darauf, dass die Haftungssumme im Fall der Fälle ausreicht. Kleine €110 Mio. wurden als ausreichend erachtet. Man rechnete nicht damit, dass ein Großer fallen könnte. Das ist nun geschehen. Und die Deckungssumme reicht bei weitem nicht, der Kundschaft den Schaden zu ersetzten.

Das nimmt die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf nun zum Anlass,im Namen einer Reisenden Klage wegen Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland einzureichen.

Momentan können Betroffene ihre Forderungen bei der KAERA AG anmelden, die der Versicherer von Thomas Cook, die Zurich Versicherung, mit der Abwicklung von Ansprüchen beauftragt hat. Allerdings haftet die Zurich nur mit der genannten Summe pro Kalenderjahr. Diese Begrenzung der Haftungssumme entspricht nach Auffassung der Kanzlei Mutschke nicht der geltenden EU-Richtlinie zur Pauschalreise. Denn diese verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Pauschalreisenden im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters vollumfänglichen Schutz zu bieten. „Genau das hat der deutsche Staat versäumt“, sagt Rechtsanwältin Nicole Mutschke.

Umgesetzt wurde die EU-Richtlinie in Deutschland mit dem neugeschaffenen § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Paragraf regelt , dass Versicherer ihre Haftungssumme begrenzen können. Genau hierin besteht nach Auffassung der Kanzlei Mutschke der Verstoß gegen die Pauschalreiserichtlinie und damit gegen geltendes EU-Recht.

Deshalb hat die Kanzlei im Auftrag einer Thomas-Cook-Kundin am 19.11.19 beim Landgericht Berlin Klage wegen Staatshaftung eingereicht. „Nach unserem Kenntnisstand sind wir die erste Kanzlei, die in der Sache Thomas Cook eine Staatshaftungsklage einreicht“, sagt Nicole Mutschke. „Wenn der deutsche Gesetzgeber das geltende EU-Recht korrekt umgesetzt hätte, gäbe es keinen Engpass bei der Haftungssumme. Insofern ist es folgerichtig, dass er jetzt für die Folgen dieses Versäumnisses haften muss.“




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