Abgaben für Deutschen Weinfonds sind rechtens

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in sieben Parallelverfahren die Revisionen von rheinland-pfälzischen Winzern und Kellereien zurückgewiesen, mit denen diese sich gegen ihre Heranziehung zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung für Wein wandten.
Die Kläger - drei Winzer und vier Kellereien - halten die Abgaben für verfassungswidrig und berufen sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat, was schließlich zum Ende der CMA führte.

Die Klagen blieben, wie in den Vorinstanzen, auch im Revisionsverfahren ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden, dass die Abgaben den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllen: Die Abgabepflichtigen bilden eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe steht. Der Gesetzgeber hat ihnen zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, die von den abgabepflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabenfinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Die Abgaben (ca. € 11 Mill.p.a.) sind auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.
(BVerwG 3 C 32.10, 3.11, 4.11, 5.11, 6.11, 10.11und 3 C 11.11 - Urteile vom 24. 11.11)




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