Die Höhe der Vergnügungssteuer ist disponibel

Die Vergnügungssteuer kann ohne weiteres von 11 % auf 20 % erhöht werden, hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden. (Beschluß vom 01.12.11 (Az. 6 V 6176/11).
Der Spielhallenbetreiber war der Ansicht, daß die erhöhte Vergnügungssteuer sein Recht auf freie Berufsausübung einschränke, weil er danach voraussichtlich Verluste verwirtschaften werde. Insbesondere könne er die Steuer nicht auf die Spieler überwälzen. Die Richter des Finanzgerichts hatten jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungssteuer. Sie bezweifelten zum einen, daß die Erhöhung nicht auf die Spieler – die die Steuer in erster Linie treffen soll – übergewälzt werden könne, denn der Spielhallenbetreiber könne die Spieleinsätze erhöhen oder die Mindestquote der auszuschüttenden Gewinne mindern. Zum anderen verneinte das Gericht einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuer, auf die der Spielhallenbetreiber sich berufen hatte, konnten sie anhand der vorgelegten Zahlen nicht feststellen. Zudem hatte der Spielhallenbetreiber nach Bekanntwerden der geplanten Vergnügungssteuererhöhung noch weitere Spielhallen eröffnet. Das wertete das Finanzgericht als ein sicheres Anzeichen dafür, daß der Betreiber selbst davon ausgegangen sei, auch nach der Erhöhung der Steuer noch Gewinne erwirtschaften zu können. Schließlich hielten die Richter es auch für legitim, daß der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Vergnügungssteuer bezweckt haben dürfte, den Zuwachs an Spielhallen zu beschränken und die Spielsucht einzudämmen. Grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber nämlich auch durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluß auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben nehmen.




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