Neuer Wirrwar um das Rauchen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Rauchverbot in Hamburg geäußert und die jetzige Regelung verworfen. Das oberste Gericht entschied über eine Anfrage des Hamburger Verwaltungsgerichts, vor dem die Pächterin einer Autobahnraststätte dagegen geklagt hat, die keinen abgeschlossenen Raucherraum in ihrem Speiselokal einrichten durfte.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betreibt eine an einer Autobahn gelegene Gaststätte, die neben einer Gaststube einen „Clubraum“ hat. Für diese Gaststätte ist die Klägerin im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Ihr Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot, um den Clubraum als Raucherraum auszuweisen, lehnte die zuständige Verwaltungsbehörde mit der Begründung ab, daß die gesetzliche Regelung für Speisewirtschaften keine Ausnahme vom Rauchverbot vorsehe. Die hiergegen erhobene Klage führte zur Vorlage durch das Verwaltungsgericht, das die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 HmbPSchG für verfassungswidrig hält. Sie verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, weil danach ohne rechtfertigenden Grund Speisewirtschaften anders als Schankwirtschaften die Möglichkeit versagt bleibe, abgeschlossene Raucherräume einzurichten.

Bis sich die Hamburger Bürgerschaft mit dem Thema wieder befaßt, dürfen Speisegaststätten in Hamburg Raucherräume für ihre Gäste einrichten, Schankstätten durften es schon bisher. Hieran hat sich der Widerspruch der Karlsruher Richter entzündet. Eine vergleichbare Regelung gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht. Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde zugelassen, egal ob in den jeweiligen Gaststätten Speisen angeboten werden oder nicht. Diese Hamburger Zweiteilung könne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Gastwirte nach sich ziehen, ohne daß es hierfür sachliche Gründe gebe, befanden die Verfassungsrichter.

Die Gesundheit der Angestellten sei gleichermaßen schützenswürdig, egal ob sie in Schankgaststätten oder in Speiselokalen die Gäste bedienen.




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