JustBook Mobile erwirkt Verfügung gegen HRS

22.02.12.16.50

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Einstweiligen Verfügung beschlossen, die Meistbegünstigungsklausel, wie sie von HRS von ihren Hotelpartnern verlangt wird, als nichtig zu erklären. Es wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250 000.- ersatzweise sechs Monate Haft des jeweilige Geschäftsführers untersagt zu verlangen, daß von Preisabsprachen zwischen HRS, den Hotels oder Hotelketten nicht abgewichen werden darf, abweichende Preise nicht vereinbart werden dürfen oder JustBook Mobile Zimmerkontingente mit Preisen zur Verfügung gestellt werden, die von denen mit HRS vereinbarten abweichen.

In der Urteilsbegündung des OLG heißt es u.a. Die Best-Preis-Garantie ist wegen Verstoß gegen § 1GWG kartellrechtswidrig und deshalb nichtig.

HRS war - wie berichtet - vom Bundeskartellamt wegen der Best-Preis-Garantie abgemahnt worden, hoffte aber wohl, das Damoklesschwert noch abwenden zu können. In die Quere gekommen ist nun Ognjen Zeric, der ehemalige Vertriebsleiter und „Vice President“ von Germanwings, Er hat gemeinsam mit Stefan Menden, Sebastian Fallert und Florian Waldmann die JMB JustBook Mobile GmbH gegründet. Das Unternehmen vertreibt die kostenlose JustBook-App (http://www.justbook.com), mit der hochwertige Hotels zu Last-Minute-Preisen gebucht werden können. Das Geschäftsmodell kann nur funktionieren, wenn die Meistbegünstigung fällt, sonst kann kein Hotel kontrahieren, das mit HRS oder einem anderen Portal arbeitet, das ähnliche AGB vereinbart.

Irgendeine Hoffnung, daß in der Hauptverhandlung anders entschieden werden könnte als in der EV ist nicht realistisch.

Die Stellungnahme von HRS: Tobias Ragge, Geschäftsführer von HRS, erklärt dazu: „Es überrascht uns nicht, dass kleinere Wettbewerber versuchen, die aktuelle Diskussion für ihre eigenen Zwecke zu nutzen und in einem hart umkämpften Markt auf sich aufmerksam zu machen – auch wenn dadurch kein neuer Sachstand herbeigeführt wird. Wir machen unsere Hotelpartner natürlich darauf aufmerksam, wenn die Ratenparität bei den verschiedenen Vertriebskanälen nicht gegeben ist, verzichten aber seit Anfang Februar bereits freiwillig auf Sanktionen bei Verstoß gegen die ‚Bestpreis-Klausel‘, solange es keine endgültige Klärung durch das Bundeskartellamt gibt.“

Nur in seltenen Fällen ergibt sich für HRS überhaupt die Notwendigkeit, auf die vereinbarten Konditionen hinzuweisen. Fast alle Hotelpartner halten sich bei ihrer Preisgestaltung an die mit HRS vereinbarten Raten, da HRS im Vergleich zum Wettbewerb immer noch die günstigsten Vertriebskonditionen anbietet. Zudem ist der Markt für online Buchungen transparent. „Jeder Hotelier kann nachvollziehen, über welchen Online- Vertriebsweg er mit welchen Konditionen die meisten Buchungen erhält. Folglich bieten die Hotels ihre Zimmer auf den Plattformen zu den besten Konditionen an, mit denen sie den größten Umsatz generieren“, erläutert HRS Geschäftsführer Tobias Ragge.

Nach wie vor geht HRS davon aus, daß keine Beschränkung des Wettbewerbs vorliegt und ist überzeugt, die Bedenken des Amtes ausräumen zu können. „Wir haben gute Argumente, die verdeutlichen, daß der Wettbewerb nicht beschränkt wird. Von der Bestpreis-Garantie profitieren letztlich die Verbraucher. Das entspricht unserem Service- Verständnis und unserer konsequenten Kundenorientierung“, erklärt Ragge.

HRS wird den bereits etablierten Dialog mit dem Bundeskartellamt sowie Branchenverbänden fortsetzen.




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