Schutz vor psychischer Überlastung
„Burnout“ ist bisher kein Thema des Arbeitsschutzes. Dabei scheint es ratsam, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Pflicht zum präventiven Gesundheitsschutz wird durch § 618 BGB konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber die Arbeitsumgebung so zu gestalten und die Arbeitsleistung so zu regeln, daß Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren angemessen geschützt sind. Gemeint sind hier auch Gefahren durch physische und psychische Be- oder Überlastung. Im Extremfall kann dies bedeuten, daß Mitarbeiter zum Erholungsurlaub angehalten werden oder auf einen anderen Arbeitsplatz wechseln. Sinnvoll scheint es, Betriebsräte einzubinden. Falls das nicht geschieht, wird auf Sachverständige zugegriffen, um spezifischen Kriterien der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich einer Burnout-Erkrankung beurteilen zu können, was zusätzliche Kosten verursacht, aber vermieden werden kann. So kann dem Betriebsrat etwa ein sachkundiger Arbeitnehmer zur Seite gestellt werden, was den Einsatz eines externen Sachverständigen überflüssig macht.
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