Einkommensteuer oder nicht?

Zahlungen auf das Zeitwertkonto eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind nach einem Urteil des FG Hessen (1 K 250/11) nicht bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung als Arbeitslohn zu versteuern, sondern erst im Zeitpunkt der Auszahlung im Rahmen der Freistellung.

Mit dem Urteil widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bereits die Einzahlung auf dem Zeitwertkonto eines Organs zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (BMF-Schreiben vom 17.06.09, BStBI 2009 Teil I, S. 1286).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war beherrschende Gesellschafterin und gleichzeitig angestellte Geschäftsführerin einer GmbH und hat mit der GmbH die Ansammlung von Wertguthaben auf einem sog. Zeitwertkonto inklusive einer Rückzahlungsgarantie vereinbart. Das Finanzamt setzte bei der Klägerin Einkommensteuer für die Zuführungen auf dem Zeitwertkonto fest, da die Klägerin als GmbH-Geschäftsführerin sowohl Arbeitnehmerin als auch Organ der Gesellschaft sei. Damit führe bereits die Einzahlung des künftig fälligen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dagegen wandte sich die Klägerin und bekam vom Hessischen FG Recht. Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto der Klägerin seien nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Die Klägerin habe als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit sei entscheidend, wann ihr tatsächlich Arbeitslohn zugeflossen sei. Dies sei aber nicht mit der Einzahlung auf das Zeitwertkonto der Fall, da die einzelnen Beträge weder bar ausgezahlt noch einem ihrer Konten bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wurden. Die Klägerin könne auf das Zeitwertkonto auch nicht frei zugreifen (das wird wohl so in den vertraglichen Vereinbarungen stehen, Anmerkung d.Red.) und trage nicht das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Zeitwertkonto. Der Zufluss sei somit erst im Zeitpunkt der Auszahlung im Rahmen der Arbeitsfreistellung gegeben.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 25/12). Die Finanzverwaltung wird allenfalls ihre Entscheidung nach einem Urteil des BFH aufheben.

(Vorab veröffentlicht in NFh Nr.08/12 - kostenloses Probeabo bestellen mit hotelintern@t-online.de)




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