Befreiung von der Voranmeldung

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG möglich, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als €1000,- beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung.

Wie das BMF in einem Rundschreiben mitteilt, wurde unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE wie folgt gefaßt: "Sie unterbleibt in diesen Fällen nur in begründeten Einzelfällen.“ (z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist).




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