Kartellamt kippt Meistbegünstigungsklausel
Dieses Wortungetüm heißt nichts anderes, dass HRS die bei diesem Dienstleister gelisteten Hotels nicht mehr verpflichten darf, die vereinbarten Preise strikt einzuhalten. Und das gilt nur für Hotel Reservierungs Service (HRS) und die dort angeschlossenen Unternehmen, nicht aber für die konkurrierende Portale, wie z.B. Expedia, Travigo, Holiday Check und wie sie sonst noch so heißen.
Mit der heute bekannt gegebenen Abstellungsverfügung zum 01.03.14 hat das Bundeskartellamt die Forderung von HRS nach den immer besten Preisen, Verfügbarkeiten und Konditionen ... für klar wettbewerbswidrig erklärt. „Diese umfassende Untersagung von Meistbegünstigungsklauseln begrüßen wir außerordentlich, da es den erhofften Befreiungsschlag für die Hoteliers in Deutschland Online-Distribution markieren kann“, zeigt sich Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), erleichtert und zufrieden mit der Entscheidung des Bundeskartellamtes.
Tobias Ragge, Geschäftsführer von HRS, erklärt dazu: „Wir respektieren die Entscheidung des Bundeskartellamts, auch wenn wir im Kern grundsätzlich anderer Auffassung sind. Die Ratenparität wurde von der Hotellerie selbst eingeführt und ist aufgrund ihrer klaren Vorteile für die Vermarktung zu einer üblichen Praxis geworden. Ich gehe fest davon aus, dass der überwiegende Teil der deutschen Hotellerie auch weiterhin an der Ratenparität als Bestandteil einer transparenten Preispolitik festhalten wird.“
Man mag das als „starken Tobak“ empfinden, vor allem die Aussage, die deutsche Hotellerie habe die Meistbegünstigung gewollt. So wie sie gelegentlich von dem Dienstleister verstanden wird, sicher nicht. Hier liegt die eigentliche Krux der Angelegenheit: Marktmacht verführt allzu leicht dazu, sie auszunutzen, zum Nachteil des schwächeren Marktteilnehmers, und deshalb mußte das Kartellamt so handeln.
Ob allerdings mehr Wettbewerb zu höheren Preisen führt, die die Hotellerie unbedingt erzielen muß, um die Instandsetzungsinvestitionen zu verdienen und eine vernünftige Kapitalrendite zu erzielen, darf mit Recht bezweifelt werden. Mehr Wettbewerb ergibt tendenziell niedrigere Preise.
Und: von der Entscheidung nicht betroffen sind die eingangs erwähnten und nicht erwähnten Vermittler. Sie agieren hier, haben aber alle ihren Firmensitz außerhalb von Deutschland, weshalb das Bundeskartellamt nicht zuständig ist.
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