Neuer Termin für Entgeltmeldungen

Wer mit der Buchhaltung der Beschäftigten befaßt ist, hat bis zum 15.02.14 Entgeltmeldungen abzugeben. In den Jahren zuvor waren Jahresmeldungen bis zum 15.04. des Folgejahres möglich.

Die entsprechende Vorschrift wurde mit dem „Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen...“ geändert. Grund für die Verkürzung der Frist ist die Integration der Meldungen für die Unfallversicherung in das Meldeverfahren. Mit der kürzeren Frist können in der Unfallversicherung die vorläufigen Beitragsbescheide zeitnah zu Jahresanfang für das Vorjahr ausgestellt werden. Das ist notwendig, da festgelegt ist, daß zur Berechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres u. a. die Arbeitsentgelte der Versicherten mit dem Lohnnachweis zu melden sind.

Die verkürzte Frist ist als solche nicht besonders problematisch, eigentlich reicht die Auslösung der Meldeübermittlung durch einen Knopfdruck in den Entgeltabrechnungsprogrammen. Allerdings wird der Ablauf gestört durch die Märzklausel bei Einmalzahlungen. Falls das nicht berücksichtigt ist, ist die Meldung zu korrigieren, war in NFh Nr. 01/14 zu lesen.




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