Versicherte Weihnachtsfeier

Feiern mit Kollegen gehört zum Weihnachtsfest. Damit bei der Feier im Betrieb Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, worauf die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hinweist.

Versichert sind Mitarbeiter auf der Feier, wenn die Betriebs-, oder in größeren Unternehmen die Abteilungsleitung sie veranstaltet oder ausdrücklich fördert und zumindest ein Vertreter des Chefs daran teilnimmt. Wo man sich zum Feiern trifft, spielt dabei keine Rolle. Sind alle Mitarbeiter eingeladen und nimmt mindestens ein Fünftel daran teil, gilt der gesetzliche Versicherungsschutz bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung. So lange die Obrigkeit dabei ist und das Fest nicht ausdrücklich für beendet erklärt wird, ist die Feier auch nicht zu Ende.

Feiern einige Kollegen aber danach noch "im kleinen Kreis" weiter, sind sie nicht mehr durch ihre gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Nie versichert sind Gäste und Familienangehörige von Beschäftigten, die zur Weihnachtsfeier geladen sind und Restaurant- oder Weihnachtsmarktbesuche, zu denen sich nur einige Mitarbeiter auf eigene Initiative treffen.




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