Umsatzssteuer: Sauna nicht mehr begünstigt

Für nach dem 30.06.15 ausgeführte Umsätze ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt ist, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog maßgeblich, heißt es in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (GZ: IV D 2 - S 7243/07/10002-02, DOK: 2014/0935834).

Entscheidend ist, daß die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlaß (UStAE) vom 10.10.10 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20.10.14 - IV D 2 - S 7200/07/10022 :002(2014/0823736), BStBl I S. 1372, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.11 wie folgt erneut geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Das ist z. B. der Fall, wenn in einem Sport- und Freizeitzentrum außer einem Schwimmbad weitere, nicht begünstigte Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art überlassen werden (vgl. BFH-Urteile vom 8. 9. 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959, und vom 28. 9. 2000, V R 14, 15/99, BStBl 2001 II S. 78).
2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Die Verabreichung eines Heilbads im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muß der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.05, V R 54/02, BStBl 2007 II S. 283). Davon ist auszugehen, wenn das Heilbad im Einzelfall nach § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie - HeilM-RL - in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine Verordnung tatsächlich vorliegt.

Als verordnungsfähig anerkannt sind danach z.B. Peloidbäder und -packungen, Inhalationen, Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und Unterwasserdruckstrahl-Massagen. Für diese Maßnahmen kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht, sofern sie im Einzelfall nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.

Nicht verordnungsfähig und somit keine Heilbäder im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sind nach § 5 der Heilmittel-Richtlinie u.a. folgende in der Anlage zu der Richtlinie aufgeführte Maßnahmen:
1. Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist, z. B. Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunkturmassage und Atlas-Therapie nach Arlen.
2. Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z. B.: Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen), Massage mittels Geräten sowie Unterwassermassage mittels automatischer Düsen, sofern es
sich nicht um eine Heilmassage handelt; Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind;
c) Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder;
d) Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern - hier
kommt allerdings eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative
1 UStG in Betracht;
e) Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z. B. Bodybuilding) oder
dem Fitness-Training dienen. Keine Heilbäder sind außerdem z. B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder, Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki.
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 4 werden gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die neuen Sätze 1 bis 4.
4. Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses tritt am 01.07,15 inkraft. Gleichzeitig wird das BMF-Schreiben vom 20.03.07, IV A 5 - S 7243/07/0002, DOK. 2007/0123239, BStBl I 2007, S. 307, aufgehoben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es liegt in Gänze der Redaktion vor und kann angefordert werden.




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